Bürgerverein Luisenstadt e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. 1. Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Luisenstadt e.V.".
    Als "Luisenstadt" wird das Stadtgebiet zwischen der Spree, dem Spreekanal, der Neuen Grünstraße, der Alten Jakobstraße, der Gitschiner Straße, der Skalitzer Straße und der Oberbaumbrücke verstanden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister am 07.08.1991 unter der Nr. 11211 Nz eingetragen; er führt den Zusatz "e.V.".
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein widmet sich der Pflege der Luisenstadt und ihrer Geschichte sowie ihrer Entwicklung.
  2. Der Verein verfolgt die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Denkmalpflege.
  3. Der Verein unterstützt die Jugendarbeit insbesondere über die Vermittlung der Heimatgeschichte.
  4. Der Verein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral im Sinne der Humanität und Toleranz.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  7. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig und dient der Allgemeinheit; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  11. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
  1. Der Verein veranstaltet Vorträge, Diskussionen, Führungen, Bürgergespräche, Versammlungen, Ausstellungen und andere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten.
  2. Der Verein publiziert für seine Mitglieder und für Interessierte Rundbriefe und Bürgerinformationen.
  3. Der Verein fördert die Erhaltung oder Neufestlegung von Denkmalen.
  4. Der Verein wirkt in Verbindung mit Schulen, Kirchen und anderen öffentlichen Einrichtungen an der Heimatpflege und Heimatkunde mit.
  5. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele Initiativen, Arbeits- und Projektgruppen gründen, die der Verwirklichung der gestellten Aufgaben dienen.
  6. Der Verein kann zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten.
  7. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele mit anderen Gruppen zusammenarbeiten.
  8. Bei allen geförderten Projekten muss ein Bezug zur "Luisenstadt" gewährleistet sein.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können alle Personen werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützen. Auch juristische Personen können Mitglieder werden.
  2. Der Beitritt der Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Gegen eine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu nehmen und Kopien daraus anzufertigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt des Mitglieds
    • durch Ausschluss des Mitglieds
    • durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person
  2. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären.
  3. Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Interessen des Vereins geschädigt werden. Ein wichtiger Grund ist auch Verzug bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags von mehr als einem Jahr. Das Mitglied hat das Recht auf Anhörung durch den Vorstand vor Beschlussfassung und auf Berufung an die Mitgliederversammlung, die in diesem Fall mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge und andere Zuschüsse nicht erstattet.
  5. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.

§ 6 Finanzen
  1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand zusammen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Jahres-Mindestbeitrag wird erstmals zum Beginn der Mitgliedschaft, dann im Januar eines jeden Jahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand (im Sinne des BGB)
  • der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
    Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das von mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder von der Mehrheit des erweiterten Vorstandes schriftlich gefordert wird.
  2. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich - mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung - unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Vorschlages für die Tagesordnung ein.
    Über die Behandlung von Anträgen, die nicht mit der Einladung angekündigt wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Das gilt nicht für Satzungsänderungen, Wahlen sowie für die Vereinsauflösung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, wenn alle Mitglieder entsprechend Absatz 2 eingeladen wurden.
  4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung bei Abstimmungen eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszwecks ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch die/den Vorsitzende/ Vorsitzenden geleitet.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Ergebnisniederschrift festzuhalten, die von der / vom Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und von der / vom Protokollführerin/Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Bestimmung der Vereinspolitik
    • liWahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie Bestätigung der Arbeits- und Projektgruppen
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr und deren Entlastung
    • Festsetzung des Mindestbeitrages und
    • Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; über die Ergebnisse seiner Beratungen wird Protokoll geführt.
  5. Dem Vorstand sind die Einrichtung einer Geschäftsführung sowie die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern vorbehalten.

§ 10 Erweiterter Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und einer/einem Vertreterin/ Vertreter jeder der Arbeits- und Projektgruppen des Vereins.
  2. Dem erweiterten Vorstand vorbehalten ist die Beschlussfassung über
    • die Einsetzung, Befristung oder Auflösung von Arbeits- und Projektgruppen des Vereins
    • die Schaffung, die Weiterführung oder Aufgabe einzelner Projekte sowie über die Gründung selbständiger Projektträger
    • die Bewilligung ideeller und/oder materieller Unterstützung für Aktivitäten, die nicht vom Verein ausgehen.
  3. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; über die Ergebnisse seiner Beratungen wird Protokoll geführt.
  4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 11 Arbeits- und Projektgruppen
  1. Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsaufgaben Arbeits- und Projektgruppen einsetzen.
  2. Der Beschluss über die Einsetzung, Befristung oder Auflösung von Arbeits- und Projekt-gruppen des Vereins muss im Vorstand einstimmig erfolgen und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung; bis zur Bestätigung sind vorläufige Arbeits- und Projektgruppen möglich.
  3. Die Tätigkeit der Arbeits- und Projektgruppen ist an den Zweck und die Aufgaben des Vereins gebunden; sie sollte in der Regel öffentlichkeits- oder mitgliederwirksame Veranstaltungen zum Ziel haben.
  4. Die Arbeits- und Projektgruppen arbeiten eigenständig und sind dem Vorstand verantwortlich. Über öffentlichkeitswirksame Aktivitäten der Arbeits- und Projektgruppen und solche mit finanziellen oder materiellen Auswirkungen entscheidet der Vorstand.
  5. Die Arbeits- und Projektgruppen bestimmen aus ihrer Mitte die/den Vertreterin/ Vertreter der Gruppe im erweiterten Vorstand.
  6. Die Ergebnisse und Beschlüsse der Arbeits- und Projektgruppen sind von ihnen in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 12 Rechnungsprüfung
  1. Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren.
    Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen.

§13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitglieder-versammlung beschlossen werden.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  3. Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese neue Version Satzung wurde in der vorliegenden Fassung für die Mitgliederversammlung am 01. Dezember 2016 vorgelegt.